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Sonntag, 25. Mai 2014

LTV

§ 5

Überprüfung der Werthaltigkeit der Sicherheit

1. Der Treuhänder ist verpflichtet, jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Emittentin,
erstmals zum 31. Dezember 2013 den Verkehrswert der „Deutschland“ und damit die Werthaltigkeit
der Schiffshypothek auf Kosten der Emittentin überprüfen zu lassen (nachfolgend „Jahresgutachten“).
Das Jahresgutachten ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen für Schiffswertschätzungen oder einen gleichwertig qualifizierten Sachverständigen
(nachfolgend „Gutachter“) zu erstellen. Das Verhältnis des Brutto-Emissionserlöses
zu dem im Jahresgutachten festgestellten Verkehrswert (nachfolgend „Verkehrswert“; das
Verhältnis von Brutto-Emissionserlös zum Gesamtbetrag der an den Treuhänder übertragenen
Sicherheiten – nachfolgend „Sicherheitenwert“ - nachfolgend „Loan-to-Value-Quote“ oder
„LTV“) darf maximal 90 % betragen (nachfolgend „Maximal-LTV“). Wenn die Emittentin also die
Anleihe zu 100 % platziert hat und der Emissionserlös folglich EUR 60 Mio. ist, beträgt die Loan-
to-Value-Quote zum Beginn der Laufzeit der Anleihe auf Grundlage des in Ziffer IX des
Prospektes genannten Verkehrswertes der "Deutschland“ (bei einem Wechselkurs von 1,30
USD = 1 EUR) 78%. Soweit die "Deutschland" die einzige auf den Treuhänder übertragene Sicherheit
darstellt, muss der im Jahresgutachten festgestellte Verkehrswert der "Deutschland“
zur Unterschreitung des Maximal-LTV mindestens EUR 66,67 Mio. sein. Das Jahresgutachten
hat bis zum 28. Februar des Folgejahres vorzuliegen und darf nicht älter als 6 Monate sein.
2. Liegt die sich aus dem Jahresgutachten zu errechnende Loan-to-Value-Quote über dem Maximal-
LTV, muss der Treuhänder wie folgt vorgehen:
a) Der Treuhänder hat zunächst die Emittentin aufzufordern, innerhalb von 6 Monaten nach
Vorlage des Jahresgutachtens anderweitige Sicherheiten (z.B. Sicherungsabtretung werthaltiger
Forderungen) zu dem Wert an den Treuhänder zu übertragen, dass der Maximal-
LTV nicht überschritten wird. Der Wert der jeweils auf den Treuhänder übertragenen anderweitigen
Sicherheiten ist von einem Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Emittentin zu bestätigen.
b) Lehnt die Emittentin diese Aufforderung zur Gewährung von anderweitigen Sicherheiten
ganz oder teilweise ab, und bleibt demgemäß der Maximal-LTV weiter überschritten, hat
der Treuhänder auf Kosten der Emittentin unverzüglich eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
zu beauftragen, ein Sanierungsgutachten der Emittentin nach dem Standard IDW S6
zu erstellen (nachfolgend „IDW-Gutachten“). Das IDW-Gutachten muss spätestens 6 Monate
nach Vorlage des Jahresgutachtens vorliegen. Aus dem IDW-Gutachten muss sich ergeben,
dass die Emittentin zum Stichtag 31. Dezember dieses Jahres auch weiterhin in der
Lage ist, ihren Verpflichtungen aus der Anleihe nachzukommen. Das zum 31. Dezember
dieses Jahres erforderliche Jahresgutachten entfällt.
c) Sollte das IDW-Gutachten nicht zu diesem Ergebnis kommen bzw. nicht bis zum 30. September
des Jahres vorliegen, in welchem die aus dem Jahresgutachten zu errechnende
Loan-to-Value Quote den Maximal-LTV überschritten hat, hat der Treuhänder die Anleihe
zu kündigen.

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