Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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MS "Deutschland" Beteiligungsgesellschaft mbH Neustadt | Kapitalmarkt | Einladung zur Gläubigerversammlung ISIN DE000A1RE7V0 / WKN A1RE7V | 05.09.2014 |
MS "Deutschland" Beteiligungsgesellschaft mbHNeustadt in Holstein
6,875 %-Anleihe 2012/2017
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1. |
Bericht der Geschäftsführung über den Stand der Sanierung
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der Anleihegläubiger vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der MS Deutschland Anleihe
Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Nähere Informationen zu Herrn Rechtsanwalt und Bayerischer Ministerpräsident a.D. Dr. Günther Beckstein sind dem dieser Einladung zur Gläubigerversammlung als Anlage 1 beigefügten Kurzlebenslauf zu entnehmen.
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3. |
Beschlussfassung über die Stundung der Zinsansprüche und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten
Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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4. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters, die Stundung der Zinsansprüche und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten zu erklären
Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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C. HINWEISE / ERLÄUTERUNGEN
1. |
Rechtsgrundlagen für die Gläubigerversammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse
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1.1. |
Nach § 15 Ziffer 4 der Anleihebedingungen der MS Deutschland Anleihe ("Anleihebedingungen") gelten für das Verfahren und die Beschlussfassung in der Anleihegläubigerversammlung – soweit in den Anleihebedingungen nichts anderes geregelt ist – die gesetzlichen Vorschriften des SchVG.
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1.2. |
Die mit dieser Einladung einberufene Gläubigerversammlung ist in Bezug auf (i) den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt ("TOP") 2 hinsichtlich der Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters, (ii) den Beschlussvorschlag zu TOP 3 über die Stundung der Zinsansprüche und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten und (iii) den Beschlussvorschlag zu TOP 4 hinsichtlich der Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters, über die Zinsstundung und den vorübergehenden Ausschluss etwaiger Kündiungsrechte der Anleihegläubiger zu entscheiden, jeweils nur dann beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
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1.3. |
Der Beschluss über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters gemäß TOP 2 dieser Einladung bedarf zu seiner Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (vgl. § 16 Ziffer 1 der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 SchVG).
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1.4. |
Der Beschluss über die Stundung der Zinsansprüche und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten gemäß TOP 3 dieser Einladung und der Beschluss über die weitere Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters zur Erklärung von Zinsstundungen und dem vorübergehenden Verzicht auf etwaige Kündigungsrechte gemäß TOP 4 dieser Einladung bedürfen jeweils zu ihrer Wirksamkeit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 Prozent der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (§ 16 Ziffer 2 Buchstabe a) und Buchstabe g) der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 SchVG).
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1.5. |
Sofern der Vorsitzende in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit feststellen sollte, weist die Emittentin darauf hin, dass sie beabsichtigt, gemäß § 15 Abs. 3 SchVG zeitnah eine zweite Gläubigerversammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung einzuberufen. Diese zweite Gläubigerversammlung wäre in Bezug auf den Beschlussvorschlag zu TOP 1 gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz SchVG beschlussfähig. In Bezug auf den Beschlussvorschlag zu TOP 2 wäre die zweite Gläubigerversammlung beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
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2. |
Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens der Beschlüsse
Wenn die Anleihegläubiger wirksam über die Beschlussgegenstände gemäß TOP 1 und TOP 2 dieser Einladung beschließen, hat das insbesondere folgende Rechtsfolgen:
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2.1. |
Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich.
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2.2. |
Soweit der Gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt.
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2.3. |
Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
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3. |
Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise und Anmeldung
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3.1. |
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen am Tag der Gläubigerversammlung nach Maßgabe der Regelungen in diesem Abschnitt C. unter Ziffer 3.3. nachweist.
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3.2. |
An der Gläubigerversammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen der MS Deutschland Anleihe teil. Jede Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 1.000,00 gewährt eine Stimme. Im Übrigen gilt § 6 SchVG.
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3.3. |
Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens a) (der "Besondere Nachweis") und ein Sperrvermerk nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens b) (der "Sperrvermerk") vorzulegen:
a) Besonderer Nachweis
Der erforderliche besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennwert der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
b) Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der MS Deutschland Anleihe mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Gläubigerversammlung am 8. Oktober 2014 beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.msdeutschland-gmbh.de/investor-relations abgerufen werden.
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3.4. |
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen.
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3.5. |
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch eine Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde).
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3.6. |
Die Anleihegläubiger werden gebeten, sich zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts bei der PR IM TURM HV-Service AG entweder (i) per E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de oder (ii) per Fax: +49 621 71 77 213 oder (iii) per Post: MS "Deutschland" Beteiligungsgesellschaft c/o PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72 – 74, 68259 Mannheim durch Übersendung der vorstehend aufgeführten Unterlagen, anzumelden, um den Prozess zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung am Tage der Gläubigerversammlung abzukürzen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von der vorherigen Anmeldung ab.
Ein Anmeldeformular kann auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.msdeutschland-gmbh.de/investor-relations abgerufen werden.
Da die Registrierung von nicht bereits im Vorfeld angemeldeten Anleihegläubigern aufgrund der Prüfung der Teilnahmeberechtigung vor Ort mehr Zeit in Anspruch nimmt, wird um frühzeitiges Erscheinen der Anleihegläubiger zur Gläubigerversammlung gebeten.
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4. |
Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG).
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4.1. |
Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.msdeutschland-gmbh.de/investor-relations abgerufen werden.
Die Vollmachtserteilung ist spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis und ein Sperrvermerk des Vollmachtgebers sowie – soweit einschlägig – die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers (s.o. Abschnitt C. Ziffern 3.4., 3.5.) nachzuweisen.
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4.2. |
Anleihegläubiger, die nicht selbst an der Gläubigerversammlung teilnehmen und die auch keinen Dritten bevollmächtigen wollen, können auch dem von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter, Herrn Dr. Achim Biedermann, Mitarbeiter der PR IM TURM HV-Service AG mit Sitz in Mannheim (der "Stimmrechtsvertreter"), eine Vollmacht mit Weisungen erteilen.
Die Vollmacht mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter umfasst nur die Abstimmung über die in dieser Einladung bekannt gemachten Beschlussvorschläge zu TOP 2, TOP 3 und TOP 4 sowie über ggf. bekanntgemachte Ergänzungsverlangen und/oder Gegenanträge. Sie umfasst keine Abstimmungen über weitergehende Anträge wie etwa erst in der Versammlung gestellte inhaltliche Gegenanträge oder Verfahrensanträge. Die Stimmen der Anleihegläubiger, die dem Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht mit Weisungen erteilt haben, werden in solchen Fällen als Enthaltung abgegeben und gezählt.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, kann ebenfalls auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.msdeutschland-gmbh.de/investor-relations abgerufen werden.
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5. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen
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5.1. |
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über den nach dieser Einladung Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (der "Gegenantrag"). Kündigt ein Anleihegläubiger einen Gegenantrag vor der Gläubigerversammlung an, wird die Emittentin diesen Gegenantrag unverzüglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.msdeutschland-gmbh.de/investor-relations den anderen Anleihegläubigern zugänglich machen.
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5.2. |
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der MS Deutschland Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das "Ergänzungsverlangen"). Die Emittentin wird die neuen Gegenstände zur Beschlussfassung nicht später als drei Tage vor der Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger bekannt machen und auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.msdeutschland-gmbh.de/investor-relations veröffentlichten. Über Gegenstände zur Beschlussfassung, die nicht spätestens drei Tage vor der Gläubigerversammlung bekannt gemacht worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden.
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5.3. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an die Emittentin zu richten und können an die Emittentin per Post, Fax oder E-Mail an folgende Adressen übermittelt werden:
Bei einem Gegenantrag und/oder einem Ergänzungsverlangen ist zwingend ein Besonderer Nachweis und ein Sperrvermerk (s.o. Abschnitt C. Ziffer 3.3.) beizufügen. Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam mindestens 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
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6. |
Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen
Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen stehen derzeit keine Schuldverschreibungen der MS Deutschland Anleihe zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der MS Deutschland Anleihe für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundener Unternehmen gehalten. Insgesamt stehen daher 50.000 Schuldverschreibungen der MS Deutschland Anleihe im Nennwert von insgesamt EUR 50.000.000,00 aus.
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7. |
Weitere Informationen
Die Anleihegläubiger erhalten weitere Informationen zu der Bestellung des Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (sog. FAQs) auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.msdeutschland-gmbh.de/investor-relations.
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8. |
Hinweise
Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin jeweils am 5. September 2014 veröffentlicht worden.
Vom Tag der Einberufung bis zum Tag der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.msdeutschland-gmbh.de/investor-relations zur Verfügung:
Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder E-Mail zu richten an:
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Neustadt in Holstein, im September 2014
MS "Deutschland" Beteiligungsgesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
Anlage 1:
Kurzlebenslauf
Kurzlebenslauf
Dr. Günther Beckstein, Rechtsanwalt und Bayerischer Ministerpräsident a.D.
Geb. am 23. November 1943
Abitur 1962 in Nürnberg
Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und München
Seit 1972 Rechtsanwalt, seit 1975 eigene Kanzlei (Dr. Beckstein, Jordan & Kollegen)
1974 – 2013 Mitglied des Bayerischen Landtags
1988 – 1993 Staatssekretär im Bayerischen Staatsministerium des Inneren
1993 – 2007 Bayerischer Staatsminister des Inneren
2001 – 2007 Stellvertreter des Bayerischen Ministerpräsidenten
2007 – 2008 Bayerischer Ministerpräsident
Abitur 1962 in Nürnberg
Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und München
Seit 1972 Rechtsanwalt, seit 1975 eigene Kanzlei (Dr. Beckstein, Jordan & Kollegen)
1974 – 2013 Mitglied des Bayerischen Landtags
1988 – 1993 Staatssekretär im Bayerischen Staatsministerium des Inneren
1993 – 2007 Bayerischer Staatsminister des Inneren
2001 – 2007 Stellvertreter des Bayerischen Ministerpräsidenten
2007 – 2008 Bayerischer Ministerpräsident
1996 – 2014 Mitglied der Synode der Evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern
Seit 2009 Vizepräses der Synode der EKD
Seit 2009 Mitglied der Kirchenleitung der Vereinigten Lutherischen Kirche Deutschlands
Seit 2009 Vizepräses der Synode der EKD
Seit 2009 Mitglied der Kirchenleitung der Vereinigten Lutherischen Kirche Deutschlands
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